6 Vermögensdelikte
In diesem Abschnitt werden die Delikte Diebstahl, Raub und Betrug besprochen.
6.1 Diebstahl (Art. 139 StGB)
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
- gewerbsmässig stiehlt;
- den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
- zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
- sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Diebstahl setzt verschiedene Tatbestandsmerkmale voraus:
- Die Beute des Diebes muss eine fremde Sache sein. Fremd meint in diesem Zusammenhang nicht unbekannt. Der Begriff bezieht sich hier darauf, dass sich der Vermögenswert im Herrschaftsbereich des Geschädigten befindet.
- Der Dieb muss in der Absicht handeln, sich (oder jemand anderen) zu bereichern. Bereichert ist jemand nur dann, wenn sich seine Vermögenssituation durch die Tat grundsätzlich dauerhaft verbessert.
Der Strafrahmen für Diebstahl reicht von einer Geldstrafe im Grundtatbestand bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in der qualifizierten Form nach Art. 139 Ziff. 3 StGB.
6.2 Raub (Art. 140 StGB)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Während sich Diebstahl durch Heimlichkeit auszeichnet, kommt es beim Raub zu einer direkten Konfrontation mit dem Geschädigten. Ist es doch ein Wesensmerkmal des Raubes, dass der Geschädigte gezwungen wird, einen Vermögenswert dem Räuber zu überlassen.
Die anderen Tatbestandsmerkmale decken sich mit dem Diebstahl.
Weil ein Räuber grundsätzlich gefährlicher ist als ein Dieb, beginnt der Strafrahmen für Raub im Grundtatbestand bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
6.3 Betrug (Art. 146 StGB)
\(^1\)Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
\(^2\)Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
\(^3\)Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Auch der Betrüger will sich oder einen anderen zu bereichern. Allerdings bringt der Betrüger den Geschädigten durch Täuschung dazu, selber tätig zu werden. Der Geschädigte muss sich selber oder einen Anderen am Vermögen schädigen.
Es reichen jedoch nicht alle täuschenden Handlungen, damit der Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Der Betrüger muss arglistig vorgehen. Arglist bedeutet, dass der Betrüger ein ganzes Lügengebäude zu Täuschung aufbaut oder den Geschädigten davon abhält, das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen.
Die Strafdrohung für Betrug reicht von einer Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.