5  Delikte gegen die sexuelle Integrität

Autor:in

Jacques Mock Schindler

Veröffentlichungsdatum

06.10.2025

In diesem Abschnitt werden ausschliesslich Vergewaltigung und Pornographie besprochen.

5.1 Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

Gesetzestext

\(^1\)Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

\(^2\)Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

\(^3\)Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Die Vergewaltigung ist durch zwei objektive Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet:

  • Eindringen in den Körper (Penetration)
  • das fehlende Einverständnis des Opfers.

Für die Penetration spielt es keine Rolle, um welche Körperöffnung es sich handelt. Zudem spielt es auch keine Rolle, womit in die entsprechende Körperöffnung eingedrungen wird.
Das fehlende Einverständnis des Opfers kann sich in beliebiger Form äussern. Nicht entscheidend ist, dass sich das Opfer physisch zur Wehr setzt.

Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung liegt im Grundtatbestand zwischen drei Tagen und fünf Jahren. In den qualifizierten Tatbeständen im Sinne der Absätze 2 und 3 erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

5.2 Pornographie (Art. 197 StGB)

Gesetzestext

\(^1\)Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

\(^2\)Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

\(^3\)Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

\(^4\)Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

\(^5\)Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

\(^6\)Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.

\(^7\)

\(^8\)Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:

  1. die minderjährige Person eingewilligt hat;
  2. die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
  3. der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

\(^{8^{bis}}\)Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.

Die Person, der diese Gegenstände oder Vorführungen zugänglich gemacht werden, bleibt für Besitz und Konsum straflos, wenn:

  1. sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
  2. die Beteiligten sich persönlich kennen; und
  3. die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen.

\(^9\)Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Entscheidend für den Straftatbestand der Pornographie ist bei seiner ganzen länge, was eigentlich eine pornographische Darstellung ist.
Eine pornographische Darstellung ist die explizite Darstellung einer sexuellen Handlung. Das heisst, die sexuelle Handlung darf nicht nur als Andeutung, welche die effektive Handlung der Phantasie des Betrachters überlässt, dargestellt werden, sondern muss die Details so darstellen, dass eben genau nichts der Phantasie des Betrachters überlassen bleibt.
Der Gesetzgeber unterscheidet zusätzlich noch zwischen einfacher und harter Pornographie. Harte Pornographie sind pornographische Darstellungen mit Kindern, mit Gewaltdarstellungen und/oder mit menschlichen Ausscheidungen.
Einfache Pornographie ist grundsätzlich nicht verboten. Es gilt allerdings ein Schutzalter von 16 Jahren. Harte Pornographie ist grundsätzlich Verboten. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 9 StGB.

Der Strafrahmen über die gesamte Pornographie reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.