2 Strafen und Massnahmen
Das Schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen Strafen und Massnahmen. Strafen sind staatliche Reaktionen auf strafbares Verhalten und setzen ein Verschulden, das heisst, ein vorwerfbares Verhalten des Täters voraus. Massnahmen hingegen zielen auf Besserung des Täters und Schutz der Allgemeinheit ab. Massnahmen sind unabhängig vom Verschulden des Täters.
2.1 Strafen
Das StGB kennt Geld- und Freiheitsstrafen.
2.1.1 Geldstrafe
Die Geldstrafen werden in Geldstrafen in Tagessätzen und Bussen unterteilt. Bei Verhängung einer Geldstrafe wird die Höhe der Strafe nicht in Franken, sondern in Tagessätzen festgelegt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere des Vergehens und dem Verschulden des Täters. Der Frankenbetrag eines Tagessatzes wird individuell festgelegt und berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse des Täters (Art. 34 StGB). So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Geldstrafe jeden Täter gleich hart trifft.
Im Gegensatz zu den Geldstrafen in Tagessätzen werden Bussen in fixen Beträgen in Franken festgelegt.
Geldstrafen können für Verbrechen und Vergehen verhängt werden. Bussen sind für Übertretungen vorgesehen.
2.1.2 Freiheitsstrafe
Im Schweizerischen Strafrecht unterscheiden sich die Freiheitsstrafen lediglich in ihrer Dauer. Die kürzeste Freiheitsstrafe beträgt drei Tage, die Längste grundsätzlich 20 Jahre. Für einzelne besonders schwere Straftaten sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafen vor. Lebenslang bedeutet in diesem Fall bis zum Tod des Täters.
Es muss allerdings zwischen Strafurteil und Strafvollzug unterschieden werden. Im Strafurteil wird die Dauer der Freiheitsstrafe festgelegt. Im Strafvollzug ist es jedoch möglich, die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen.
2.2 Massnahmen
Bei der Anordnung von Massnahmen stehen dem Gericht verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Diese reichen von ambulanten Therapien anstelle oder parallel zum Strafvollzug bis hin zu stationären Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen.
2.3 Bedingter Strafvollzug
Der bedingte Strafvollzug ermöglicht es, eine Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen (vgl. Art. 42 ff. StGB). Solange sich der Verurteilte während der Probezeit bewährt, das heisst nicht erneut straffällig wird, wird die Strafe nicht vollzogen.