4 Delikte gegen Leib und Leben
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Tötungsdelikte, vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, besprochen.
4.1 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Die vorsätzliche Tötung ist die Grundnorm unter den Tötungsdelikten. Dieser Strafbestand ist erfüllt, wenn jemand einen anderen Menschen mit Absicht tötet ohne, dass die besonderen Merkmale eines anderen Tötungsdelikts wie Mord oder Totschlag erfüllt sind.
Der Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung reicht von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.
4.2 Mord (Art. 112 StGB)
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Mord ist das qualifizierte Tötungsdelikt. Das heisst, ein Mörder ist jemand der sich mehr Schuld auflädt, als dies mit einer Tötung notwendigerweise verbunden ist. Der Gesetzgeber spricht von einem besonders verwerflichen Zweck oder einer besonders verwerflichen Vorgehensweise. Das bedeutet, ein Mord liegt dann vor, wenn der Täter entweder aus niederen Beweggründen tötet oder besonders grausam vorgeht.
Grundsätzlich wird Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe von zwischen zehn und zwanzig Jahren verhängen.
Ursprünglich wurde Mord zwingend mit einer lebenslänglichen Strafe geahndet. Die Öffnung des Strafrahmens nach unten hat zu einer höheren Zahl an Verurteilungen wegen Mordes geführt. Dies hat aber nichts damit zu tun, dass die Öffnung des Strafrahmens weniger abschreckend wirken würde, als vielmehr damit, dass die Gerichte weniger Hemmungen haben, Täter in Tötungsdelikten wegen Mordes zu verurteilen, weil sie mit dem Strafmass spezifischer auf das konkrete Verschulden des Täters eingehen können.
4.3 Totschlag (Art. 113 StGB)
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
So wie Mord das qualifizierte Tötungsdelikt ist, ist Totschlag das privilegierte Tötungsdelikt. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass es Situationen gibt, in denen es irgendwie nachvollziehbar ist, dass der Täter das Opfer getötet hat. Nachvollziehbar bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber die Tötung gutheisst. Nachvollziehbar ist ein Tötungsdelikt dann, wenn der Täter aufgrund sehr starker Emotionen tötet. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Emotionen plötzlich Auftreten oder sich langsam aufbauen.
Wie stark der Gesetzgeber diese Emotionen gewichtet wissen wollte, zeigt sich am unteren Ende des Strafrahmens von einem Jahr. Die Höchststrafe für Totschlag liegt bei zehn Jahren, also da, wo der Strafrahmen für Mord beginnt.